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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 17.07.2002
Aktenzeichen: 7 U 133/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 522 II | |
ZPO § 513 |
7 U 133/02
Beschluss
In dem Rechtsstreit
pp.
Tenor:
1. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 7.452,08 EUR festgesetzt.
2. Es wird erwogen, die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Berufungsklägerin wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 12.08.2002 gegeben.
Gründe:
Die Rechtssache dürfte keine grundsätzliche Bedeutung haben und eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich sein. Die Berufung hat nach vorläufiger Beurteilung aus folgenden Gründen auch keine Aussicht auf Erfolg:
Das Landgericht hat im Ergebnis zu recht entschieden, dass die Klägerin bei der Weiterveräußerung des Mercedes E 420 T an die Firma ####### als Berechtigte gehandelt hat.
Es mag zwar sein, dass das Schreiben der Beklagten vom 12.10.1998 (Bl. 5 d.A.) nur Zahlungs- und Abwicklungsmodalitäten regeln wollte und nicht vor dem Hintergrund einer Eigentumsübertragung von der Beklagten unmittelbar auf die Klägerin abgefasst wurde. Wenn die Klägerin das Eigentum aber nicht unmittelbar von der Beklagten erlangt hat, hat sie es von der Firma ####### Leasing (die laut Schreiben der Beklagten vom 12.10.1998 eingeschaltet gewesen war) erworben. Bei leasing-finanzierten Geschäften erwirbt nämlich mit der Zahlung unmittelbar der Leasinggeber das Eigentum und nicht der Leasingnehmer. Folgerichtig hat Herr ####### ausweislich des Schreibens der Beklagten das Fahrzeug am 24.9.1998 auch nur 'mit Empfangsbescheinigung übernommen'. Der von der Beklagten geltend gemachte so genannte Durchgangserwerb sollte deshalb bei der #######-Leasing eintreten und nicht bei Rechtsanwalt #######. Die Nichtigkeit der (von den Parteien nicht vorgelegten) schuldrechtlichen Kausalgeschäfte mit Rechtsanwalt ####### lassen aber die dinglichen Geschäfte zwischen den Parteien und der Fa. #######-Leasing unberührt.
Selbst wenn die Beklagte mit ####### zunächst einen Kaufvertrag abgeschlossen haben sollte und die Finanzierungsvereinbarungen später getroffen worden sein sollten, sollte die Aushändigung des Fahrzeugs an ####### am 24.9.1998 entgegen der Wertung der Berufungsbegründung auch vom damaligen Willen der Beklagten her keine (wegen Geschäftsunfähigkeit des Rechtsanwalts ####### nichtige) Übereignung nach § 929 BGB bewirken, sondern wegen des Eigentumsvorbehalts der Beklagten (zu diesem Zeitpunkt war das Fahrzeug unstreitig nicht bezahlt) nur eine Besitzverschaffung (deshalb wurde Herrn ####### ja auch der Kfz-Brief nicht ausgehändigt).
Ein etwaiger materiell-rechtlicher Rechtsfehler des Landgerichts bei der Anwendung von § 929 BGB hat sich deshalb im Ergebnis nicht ausgewirkt (vgl. hierzu Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl. 2002, § 513 Rdnr. 5).
Ende der Entscheidung
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